Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Tunnel-Portal e. V. “.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Erforschung der baulichen, verkehrlichen, elektrischen und lichttechnischen sowie sicherheitstechnischen Belange von Tunnelbauwerken, insbesondere von Straßentunneln und Unterführungen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung geeigneter Forschungsmaßnahmen und durch Veröffentlichungen, Tagungen und Workshops sowie durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist (§ 58 Nr. 1 AO). 2. Der Verein ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke zu erreichen. Er kann insbesondere Körperschaften gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen und/oder Körperschaften mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Der Verein kann sich zur Verwirklichung des in Ziff. 1. genannten Zwecks Hilfspersonen bedienen.

§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein kann seine Mittel auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ganz oder teilweise zuwenden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung des Fachgebietes Lichttechnik der Technischen Universität Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51ff. AO zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
2. Als ordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften aufgenommen werden.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
4. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und dessen Mitgliedschaftsbestätigung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die eventuelle Ablehnung einer Mitgliedschaft zu begründen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen, jederzeit zulässigen Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt jährlich
a) für natürliche Personen mindestens 25 EUR
b) für juristische Personen und Körperschaften mindestens das Zehnfache des Beitrages natürlicher Personen entsprechend ihrer Bedeutung
2. Die Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder ergeben sich aus der Erklärung bei Anmeldung zur Mitgliedschaft.
3. Von den Ehrenmitgliedern werden grundsätzlich keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
4. Mitglieder mit Beitragsrückständen können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt.
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
4. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von wenigstens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Wurde vom Vorstand kein Geschäftsführer bestimmt oder ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend, wird die Versammlung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse, die über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern die vorherige Abstimmung der Änderung mit der zuständigen Finanzverwaltung.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer sowie gegebenenfalls bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
4. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen.
5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer satzungsändernden Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Gesamtvorstand Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

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